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   VGH Bayern, 08.11.2021 - 7 CE 21.1531   

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VGH Bayern, 08.11.2021 - 7 CE 21.1531 (https://dejure.org/2021,46135)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08.11.2021 - 7 CE 21.1531 (https://dejure.org/2021,46135)
VGH Bayern, Entscheidung vom 08. November 2021 - 7 CE 21.1531 (https://dejure.org/2021,46135)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 123; BGB analog i.V.m. § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1; BayPrG Art. 4
    Zum presserechtlichen Auskunftsanspruch

  • rewis.io

    Einstweiliger Rechtsschutz, Öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Unterlassung von polizeilichen Presseauskünften (bejaht), Auskunftsanspruch der Presse (verneint).

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Einstweiliger Rechtsschutz; Öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Unterlassung von polizeilichen Presseauskünften (bejaht); Auskunftsanspruch der Presse (verneint)

  • rechtsportal.de

    Öffentlich-rechtlicher Anspruch auf Unterlassung von polizeilichen Presseauskünften; r Schutzbedürftigkeit und Schutzwürdigkeit personenbezogener Daten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 29.11.2016 - VI ZR 382/15

    Schutz der Privatsphäre: Presseberichterstattung über den Gesundheitszustand

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2021 - 7 CE 21.1531
    Der Schutz der Privatsphäre ist sowohl thematisch als auch räumlich bestimmt; er umfasst besondere Angelegenheiten, die wegen ihres Informationsinhalts typischerweise als "privat" eingestuft werden (vgl. BGH, U.v. 29.11.2016 - VI ZR 382/15 - juris Rn. 9).

    Auch wenn es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Presse (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht vereinbar ist, die Durchsetzung ihres Informationsinteresses von einer staatlichen Inhaltsbewertung des Informationsanliegens abhängig zu machen, da die Presse selbst entscheidet, was sie des öffentlichen Interesses für Wert hält und was nicht (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2016 - 6 C 65.14 - juris Rn. 18 f.) und deshalb jede Art der Selektion der Medien durch die auskunftspflichtigen staatlichen Stellen nach Seriosität und Zuverlässigkeit oder etwa ein Ausschluss sogenannter Sensationspresse unzulässig wäre (vgl. Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 4.33), ist im Rahmen der Abwägung bei - wie hier - wahren Tatsachen, die die Privatsphäre betreffen, von entscheidender Bedeutung, ob sich die konkreten Angaben durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 10.6.2009 - 1 BvR 1107/09 - juris Rn. 17 m.w.N.; BGH, U.v. 29.11.2016 - VI ZR 382/15 - juris Rn. 16).

    Denn allein das Bekanntwerden einer Beziehung eines Prominenten, indem sich das Paar in der Öffentlichkeit zeigt, schränkt das Recht des Betroffenen auf Privatheit nicht ein, jedenfalls solange er Einzelheiten seines Privat- und Intimlebens der Öffentlichkeit nicht selbst preisgibt (vgl. BGH, U.v. 29.11.2016 - VI ZR 382/15 - juris Rn. 27 zu Tatsachen über den Gesundheitszustand eines Prominenten, die aufgrund von Presseverlautbarungen seiner Managerin der Öffentlichkeit bekannt wurden).

  • BVerwG, 27.09.2018 - 7 C 5.17

    Bayerischer Landtag muss der Presse Auskunft über die Höhe der Vergütung der im

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2021 - 7 CE 21.1531
    Auch wenn Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BayDSG und in gleicher Weise die vorrangige Bestimmung des Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 Buchst. f DS-GVO als eigenständige Rechtsgrundlage für die Übermittlung personenbezogener Daten im Rahmen eines presserechtlichen Auskunftsanspruchs ausscheiden, kann letztere gleichwohl zur inhaltlichen Ausfüllung und Konkretisierung dieses Anspruchs und damit zu einer auf dieser Grundlage zu erfolgenden Abwägung der widerstreitenden Interessen herangezogen werden (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2018 - 7 C 5.17 - juris Rn. 28 f.).

    In Konkretisierung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes dient diese Unterscheidung als Orientierungspunkt für die Beurteilung der Intensität der Grundrechtsbeeinträchtigung und für die Gewichtung der diese Beeinträchtigung rechtfertigenden Gründe (vgl. BVerwG, U.v. 27.9.2018 - 7 C 5.17 - juris Rn. 33).

  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2021 - 7 CE 21.1531
    Dieses Grundrecht gewährleistet den Schutz des Einzelnen vor Weitergabe seiner personenbezogenen Daten; denn es ist grundsätzlich Sache jedes Einzelnen, selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. hierzu grundlegend BVerfG, U.v. 15.12.1983 - 1 BvR 209/83 u.a. - BVerfGE 65, 1/43).
  • BVerfG, 10.06.2009 - 1 BvR 1107/09

    Individualisierende Medienberichterstattung auch bei Sexualstraftaten

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2021 - 7 CE 21.1531
    Auch wenn es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Presse (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht vereinbar ist, die Durchsetzung ihres Informationsinteresses von einer staatlichen Inhaltsbewertung des Informationsanliegens abhängig zu machen, da die Presse selbst entscheidet, was sie des öffentlichen Interesses für Wert hält und was nicht (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2016 - 6 C 65.14 - juris Rn. 18 f.) und deshalb jede Art der Selektion der Medien durch die auskunftspflichtigen staatlichen Stellen nach Seriosität und Zuverlässigkeit oder etwa ein Ausschluss sogenannter Sensationspresse unzulässig wäre (vgl. Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 4.33), ist im Rahmen der Abwägung bei - wie hier - wahren Tatsachen, die die Privatsphäre betreffen, von entscheidender Bedeutung, ob sich die konkreten Angaben durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 10.6.2009 - 1 BvR 1107/09 - juris Rn. 17 m.w.N.; BGH, U.v. 29.11.2016 - VI ZR 382/15 - juris Rn. 16).
  • BVerwG, 16.03.2016 - 6 C 65.14

    Abgeordneter; Amtsausstattung; Aufwandsentschädigung; Auskunftsanspruch;

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2021 - 7 CE 21.1531
    Auch wenn es mit dem verfassungsrechtlichen Schutz der Presse (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) nicht vereinbar ist, die Durchsetzung ihres Informationsinteresses von einer staatlichen Inhaltsbewertung des Informationsanliegens abhängig zu machen, da die Presse selbst entscheidet, was sie des öffentlichen Interesses für Wert hält und was nicht (vgl. BVerwG, U.v. 16.3.2016 - 6 C 65.14 - juris Rn. 18 f.) und deshalb jede Art der Selektion der Medien durch die auskunftspflichtigen staatlichen Stellen nach Seriosität und Zuverlässigkeit oder etwa ein Ausschluss sogenannter Sensationspresse unzulässig wäre (vgl. Soehring in Soehring/Hoene, Presserecht, 6. Aufl. 2019, Rn. 4.33), ist im Rahmen der Abwägung bei - wie hier - wahren Tatsachen, die die Privatsphäre betreffen, von entscheidender Bedeutung, ob sich die konkreten Angaben durch ein berechtigtes Informationsinteresse der Öffentlichkeit rechtfertigen lassen (vgl. BVerfG, B.v. 10.6.2009 - 1 BvR 1107/09 - juris Rn. 17 m.w.N.; BGH, U.v. 29.11.2016 - VI ZR 382/15 - juris Rn. 16).
  • VGH Bayern, 14.05.2012 - 7 CE 12.370

    Auskunft an Presse über Gehalt des Geschäftsführers einer kommunalen GmbH nicht

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2021 - 7 CE 21.1531
    In einem solchen Fall sind die widerstreitenden Grundrechtspositionen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen und abzuwägen, ob dem verfassungsrechtlich aufgrund der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleisteten Informationsinteresse oder dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht der Vorzug zu geben ist (vgl. BayVGH, B.v. 14.5.2012 - 7 CE 12.370 - juris Rn. 13; Söder in Gersdorf/Paal, Informations- und Medienrecht, Stand 1.5.2021, Art. 4 BayPrG Rn. 16).
  • BGH, 06.03.2007 - VI ZR 50/06

    Neue Entscheidungen zur Veröffentlichung von Bildern prominenter Personen

    Auszug aus VGH Bayern, 08.11.2021 - 7 CE 21.1531
    Das Interesse der Öffentlichkeit an bloßer Unterhaltung hat gegenüber dem Schutz der Privatsphäre regelmäßig ein geringeres Gewicht und ist nicht schützenswert (vgl. BGH, U.v. 6.3.2007 - VI ZR 50/06 - juris Rn. 20).
  • VG Osnabrück, 17.12.2021 - 1 B 72/21

    Anzeige Versammlung; Demonstration gegen Corona-Maßnahmen; Grundrecht auf

    Dabei kann die Presse nach publizistischen Kriterien selbst entscheiden, was sie des öffentlichen Interesses für wert hält und was nicht (BVerwG, Urteil vom 16.3.2016 - 6 C 65.14, Rn. 18f., juris; OVG Lüneburg, Beschluss vom 12.2.2014 - 10 ME 10/13, Rn. 9, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 8.11.2021 - 7 CE 21.1531, Rn. 15, juris).

    (BVerwG, Urteil vom 1.10.2014 - 6 C 35/13, Rn. 20 ff., juris; Bay. VGH, Beschluss vom 8.11.2021, a.a.O., Rn. 11-13, juris; VGH BW, Urteil vom 11.9.2013 - 1 S 509/13, Rn. 26, juris; Bay. VGH, Beschluss vom 14.5.2012 - 7 CE 12.370, Rn. 13, juris; VG Augsburg, Beschluss vom 29.1.2014 - Au 7 E 13.2018, Rn. 83, juris).

    Die Privatsphäre ist dabei zum einen thematisch und zum anderen räumlich abzugrenzen (Bay. VGH, Beschluss vom 8.11.2021, a.a.O., Rn. 14, juris).

    Hier besteht häufig lediglich ein Interesse der Öffentlichkeit an Unterhaltung, das regelmäßig nicht schützenswert ist (Bay. VGH, Beschluss vom 8.11.2021, a.a.O., Rn. 15, juris).

  • VG Köln, 15.02.2022 - 6 K 3228/19

    Haus der Geschichte muss der Presse die Namen des Erst- und Zweitverkäufers des

    vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 - 7 C 5.17 -, juris, 33. Ferner Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 8. November 2021 - 7 CE 21.1531 -, juris, Rn. 14.
  • VG München, 03.05.2023 - M 10 E 23.1929

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen beabsichtigte Herausgabe eines rechtskräftigen

    Die Grundvoraussetzung des von der Rechtsprechung im Wesentlichen aus einer Analogie zu § 1004 Abs. 1 Satz 2 i.V.m. Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG entwickelten öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruchs (vgl. dazu auch: BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 7 CE 21.1531 - juris Rn. 10 ff.) liegt nicht vor, nämlich die objektive Rechtswidrigkeit der konkreten Form der beabsichtigten presserechtlichen Auskunftserteilung an den Beigeladenen.

    In einem solchen Fall sind die widerstreitenden Grundrechtspositionen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen und abzuwägen, ob dem verfassungsrechtlich aufgrund der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleisteten Informationsinteresse oder dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht der Vorzug zu geben ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 7 CE 21.1531 - juris Rn. 11 m.w.N.).

  • VG München, 29.06.2023 - M 10 E 23.3132

    Herausgabe eines rechtskräftigen Strafbefehls an einen Journalisten,

    In einem solchen Fall sind die widerstreitenden Grundrechtspositionen in einen angemessenen Ausgleich zu bringen und abzuwägen, ob dem verfassungsrechtlich aufgrund der Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG) gewährleisteten Informationsinteresse oder dem ebenfalls verfassungsrechtlich geschützten Persönlichkeitsrecht der Vorzug zu geben ist (vgl. BayVGH, B.v. 8.11.2021 - 7 CE 21.1531 - juris Rn. 11 m.w.N.).
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